Am 02. Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vom 31. Mai 2023) in Kraft getreten. Mit ihm ist der Schutz sog. Whistleblower auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2019/1937 ausgebaut worden.
Geschützt werden alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen gegen Strafgesetze, Bußgeldvorschriften sowie gegen viele weitere im Gesetz umfangreich aufgelistete Vorschriften erlangt haben und die entsprechenden Informationen an eine interne oder externe Meldestelle melden.
Beschäftigungsgeber (Arbeitgeber) mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Eine Auslagerung an Dritte (auch an Rechtsanwaltskanzleien) ist möglich.
Der sog. Whistleblower hat ein Wahlrecht, ob er sich an eine interne oder externe Meldestelle wendet. Beide Einrichtungen sind grundsätzlich weisungsunabhängig und zur Vertraulichkeit, insbesondere hinsichtlich der Person des Hinweisgebers, verpflichtet.
Dem Schutz des Hinweisgebers dient das Verbot von Repressalien (z. B.: Suspendierung, Kündigung, Versetzung, negative Leistungsbeurteilung) sowie deren Androhung. Wird gegen das Verbot verstoßen, besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz.
Die Regelungen des neuen Gesetzes sind komplex. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!